Diskussion:Privatgrund: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 5. November 2012, 15:46 Uhr
, 5. November 2012nochmal neu überlegen, sorry. ist nicht so einfach
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Eine Unterscheidung in "Privatgrundstücke" und Grundstücke der Gemeinden, Länder etc. macht keinen Sinn. Es ist für uns Cacher bei der Frage ob man dort Cachen darf nicht von Bedeutung. Wichtig ist für Geocacher, ob es ein Recht zum Betreten des Grundstücks gibt und ob dies an einen bestimmten Zweck gebunden ist. Der Eigentümer des Privatwaldes muss das Betreten seines Waldes ebenso dulden, wie das Betreten des städtischen Waldes geduldet werden muss. Will aber eine Gemeinde im Gemeindewald keinen Cache kann sie wie der Privatwaldeigentümer die Beseitigung der Dose verlangen und zwar nach den selben Rechtsvorschriften. Auch ergibt sich aus der Frage nach dem Eigentümer keine Erlaubnis zum Betreten. Diese Erlaubnis ergibt sich in der Natur aus dem Waldgesetz und urban aus einer Widmung. Ein urbanes Grundstück, dessen Eigentümer Gemeinde, Land oder Bund ist, darf deshalb nicht automatisch betreten werden. Ob auf dem Grundstück ein Aldi oder ein Finanzamt steht, ein leerstehendes Fabrikgebäude oder eine leerstehende "öffentliche" Klinik... das spielt für Geocacher keine Rolle. Entscheiden ist allein, ob es ein Betretungsrecht gibt oder ob zumindest von einer Duldung des Betretens ausgegangen werden kann. --[[Benutzer:Bursche|Bursche]] ([[Benutzer Diskussion:Bursche|Diskussion]]) 09:21, 5. Nov. 2012 (CET) | Eine Unterscheidung in "Privatgrundstücke" und Grundstücke der Gemeinden, Länder etc. macht keinen Sinn. Es ist für uns Cacher bei der Frage ob man dort Cachen darf nicht von Bedeutung. Wichtig ist für Geocacher, ob es ein Recht zum Betreten des Grundstücks gibt und ob dies an einen bestimmten Zweck gebunden ist. Der Eigentümer des Privatwaldes muss das Betreten seines Waldes ebenso dulden, wie das Betreten des städtischen Waldes geduldet werden muss. Will aber eine Gemeinde im Gemeindewald keinen Cache kann sie wie der Privatwaldeigentümer die Beseitigung der Dose verlangen und zwar nach den selben Rechtsvorschriften. Auch ergibt sich aus der Frage nach dem Eigentümer keine Erlaubnis zum Betreten. Diese Erlaubnis ergibt sich in der Natur aus dem Waldgesetz und urban aus einer Widmung. Ein urbanes Grundstück, dessen Eigentümer Gemeinde, Land oder Bund ist, darf deshalb nicht automatisch betreten werden. Ob auf dem Grundstück ein Aldi oder ein Finanzamt steht, ein leerstehendes Fabrikgebäude oder eine leerstehende "öffentliche" Klinik... das spielt für Geocacher keine Rolle. Entscheiden ist allein, ob es ein Betretungsrecht gibt oder ob zumindest von einer Duldung des Betretens ausgegangen werden kann. --[[Benutzer:Bursche|Bursche]] ([[Benutzer Diskussion:Bursche|Diskussion]]) 09:21, 5. Nov. 2012 (CET) | ||
:Du kannst gerne eventuelle Fehler beseitigen. --[[Benutzer:FriedrichFröbel|FriedrichFröbel]] ([[Benutzer Diskussion:FriedrichFröbel|Diskussion]]) 15:38, 5. Nov. 2012 (CET) | :Du kannst gerne eventuelle Fehler beseitigen. --[[Benutzer:FriedrichFröbel|FriedrichFröbel]] ([[Benutzer Diskussion:FriedrichFröbel|Diskussion]]) 15:38, 5. Nov. 2012 (CET) | ||