Privatgrund: Unterschied zwischen den Versionen

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Als '''Privatgrund''' gelten in Deutschland Grundstücke und Gebäude, deren Nutzung – insbesondere das Betreten – durch den Eigentümer eingeschränkt ist. Der Eigentümer<ref>Die Begriffe „Grundeigentum“ und „Grundbesitz“ werden in der Umgangssprache oft synonym gebraucht. Im Folgenden ist mit beidem immer – im juristischen Sinne – Eigentum gemeint.</ref> muss keine Privatperson oder -organisation sein, sondern es kann sich auch um die öffentliche Hand handeln. Im Gegensatz hierzu steht das ''Betretungsrecht'',<ref>Das Betretungsrecht wird in Deutschland bundesweit durch Naturschutzgesetz, Waldgesetz und Wasserhaushaltsgesetz geregelt. Zusätzlich kann es Landesgesetze geben.</ref> das die Nutzung bestimmter Flächen durch die Allgemeinheit erlaubt, solange es vor Ort keine ausdrückliche Einschränkung gibt.
Als '''Privatgrund''' gelten in Deutschland Grundstücke und Gebäude, deren Nutzung – insbesondere das Betreten – durch den Eigentümer eingeschränkt ist. Der Eigentümer<ref>Die Begriffe „Grundeigentum“ und „Grundbesitz“ werden in der Umgangssprache oft synonym gebraucht. Im Folgenden ist mit beidem immer – im juristischen Sinne – Eigentum gemeint.</ref> muss keine Privatperson oder -organisation sein, sondern es kann sich auch um die öffentliche Hand handeln. Im Gegensatz hierzu steht das ''Betretungsrecht'',<ref>Das Betretungsrecht wird in Deutschland bundesweit durch Naturschutzgesetz, Waldgesetz und Wasserhaushaltsgesetz geregelt. Zusätzlich kann es durch weitere Rechtsvorschriften auf Landes- und kommunaler Ebene eingeschränkt werden.</ref> das die Nutzung bestimmter Flächen durch die Allgemeinheit erlaubt, solange es vor Ort keine ausdrückliche Einschränkung gibt.


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