Privatgrund: Unterschied zwischen den Versionen
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Als '''Privatgrund''' gelten in Deutschland Grundstücke und Gebäude, deren Nutzung – insbesondere das Betreten – durch den Eigentümer eingeschränkt ist. Der Eigentümer<ref>Die Begriffe „Grundeigentum“ und „Grundbesitz“ werden in der Umgangssprache oft synonym gebraucht. Im Folgenden ist mit beidem immer – im juristischen Sinne – Eigentum gemeint.</ref> muss keine Privatperson oder -organisation sein, sondern es kann sich auch um die öffentliche Hand handeln. Im Gegensatz hierzu steht das ''Betretungsrecht'', das die Nutzung bestimmter Flächen durch die Allgemeinheit erlaubt, solange es vor Ort keine ausdrückliche Einschränkung gibt. | Als '''Privatgrund''' gelten in Deutschland Grundstücke und Gebäude, deren Nutzung – insbesondere das Betreten – durch den Eigentümer eingeschränkt ist. Der Eigentümer<ref>Die Begriffe „Grundeigentum“ und „Grundbesitz“ werden in der Umgangssprache oft synonym gebraucht. Im Folgenden ist mit beidem immer – im juristischen Sinne – Eigentum gemeint.</ref> muss keine Privatperson oder -organisation sein, sondern es kann sich auch um die öffentliche Hand handeln. Im Gegensatz hierzu steht das ''Betretungsrecht''<ref>Das Betretungsrecht wird in Deutschland bundesweit durch Naturschutzgesetz, Waldgesetz und Wasserhaushaltsgesetz geregelt. Zusätzlich kann es Landesgesetze geben.</ref> das die Nutzung bestimmter Flächen durch die Allgemeinheit erlaubt, solange es vor Ort keine ausdrückliche Einschränkung gibt. | ||
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