Diskussion:Privatgrund: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 5. November 2012, 18:45 Uhr
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:Danke für den Hinweis. Ich hab mal versucht, es geradezuziehen. Es gab Missverständnisse durch die Vermengung von "Privatgrund" und "Privatgrundstück". Ersteres ist wohl ein verkehrsjuristischer Begriff, der auch Grundbesitz der öffentlichen Hand mit einschließt, letzteres dagegen ein umgangssprachlicher Begriff für Grundstücke in Privatbesitz. --[[Benutzer:Following|following]] ([[Benutzer Diskussion:following|disk]]) 17:21, 5. Nov. 2012 (CET) | :Danke für den Hinweis. Ich hab mal versucht, es geradezuziehen. Es gab Missverständnisse durch die Vermengung von "Privatgrund" und "Privatgrundstück". Ersteres ist wohl ein verkehrsjuristischer Begriff, der auch Grundbesitz der öffentlichen Hand mit einschließt, letzteres dagegen ein umgangssprachlicher Begriff für Grundstücke in Privatbesitz. --[[Benutzer:Following|following]] ([[Benutzer Diskussion:following|disk]]) 17:21, 5. Nov. 2012 (CET) | ||
::Nun ist es schon wesentlich richtiger. Ich habe zusätzlich den "Hausfriedensbruch" rausgenommen, denn das ist so nicht richtig. Der Owner begeht keinen Hausfriedensbruch, solange er nicht zur Wartung zurückkehrt, der Sucher begeht auch keinen Hausfriedensbruch, denn er müsste nachweisbar vom Wunsch des Eigentümers Kenntnis haben. Im Wald kann der Eigentümer zudem nicht einfach ein Betretungsverbot für bestimmte Personen verhängen, er muss nach dem Waldgesetz das Betreten dulden und ein Geocacher auf der Suche nach einem Geocache betritt den Wald zu Zweck der Erholung. Die tatsächliche Gefahr bei Geocaches die entgegen dem Willen des Eigentümers auf dessen unbefriedetem Grundstück liegen ist nicht der (strafrechtliche) Hausfriedensbruch, sondern der zivilrechtliche Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch des Eigentümers gegen den Owner (umgangssprachlich Abmahnung). | |||
Geändert werden sollte noch der 2. Punkt der Anmerkungen (ich kann das scheinbar nicht) Aus "Zusätzlich kann es Landesgesetze geben." Sollte werden: "Zusätzlich kann das Betretungsrecht durch weitere Rechtsvorschriften Landes- und kommunaler Ebene eingeschränkt werden." Zur Erklärung hier in der Diskussion: Eine Gemeinde oder ein Landkreis kann zB. zur Gefahrenabwehr (Waldbrand/Schneebruch/Sturmschäden/Treibjagd/etc.) das Betreten (zeitlich befristet) verbieten. In den jeweiligen Landeswaldgesetzen ist das Betretungsrecht ebenfalls genauer geregelt. --[[Benutzer:Bursche|Bursche]] ([[Benutzer Diskussion:Bursche|Diskussion]]) 19:45, 5. Nov. 2012 (CET) |