Privatgrund

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Als Privatgrund gelten in Deutschland Grundstücke und Gebäude, deren Nutzung – insbesondere das Betreten – durch den Eigentümer eingeschränkt ist. Der Eigentümer[1] muss keine Privatperson oder -organisation sein, sondern es kann sich auch um die öffentliche Hand handeln. Im Gegensatz hierzu steht das Betretungsrecht[2] das die Nutzung bestimmter Flächen durch die Allgemeinheit erlaubt, solange es vor Ort keine ausdrückliche Einschränkung gibt.

Die Suche nach der richtigen Stelle für ein Cacheversteck kann so manche Stolperfalle in Richtung Privatgrund bereithalten.

Eingefriedete Grundstücke

Hier haben wir nichts verloren und nichts zu suchen

Besonders sensibel sind von uns diejenigen Grundstücke und Orte zu behandeln, die deutlich als Privatgrund erkennbar sind, sei es durch aufgestellte Schilder, Einfriedungen (Mauern, Zäune, Hecken, etc. oder sonstige Abgrenzung). Diese sollten für uns sowohl als Sucher, besonders aber als Owner absolute Tabuzonen sein, es sei denn, man hat vorher ausdrücklich und nachweisbar (am besten schriftlich) die Genehmigung des Besitzers erhalten. Liegt eine solche Genehmigung nicht vor und wir betreten diese Grundstücke, machen wir uns des Hausfriedensbruchs schuldig bzw. stiften als Owner sogar andere dazu an. Dies kann für alle Beteiligten zu nicht unerheblichen rechtlichen Konsequenzen führen.

Liegt eine solche Genehmigung des Grundbesitzers vor, ist es zunächst mal machbar an einem solchen Ort einen Cache zu verstecken; dennoch gibt es hier einiges zu beachten. Ein solcher Cache sollte möglichst „minimal invasiv“ versteckt sein, d.h. er sollte so versteckt sein, dass er

  1. nah am offiziellen Weg ist
  2. schnell und ohne großes Suchen gefunden werden kann
  3. kein fremdes Eigentum beschädigt
  4. niemanden stört

und die Erlaubnis sollte deutlich im Listing erwähnt sein. Weiterhin sollte man in einem solchen Fall als Owner immer im Auge haben, dass sich Besitzverhältnisse auch ändern können und dann Genehmigungen u.U. hinfällig sind.

Wenn man bei der Suche nach einem OC-Cache feststellt, dass diese Regeln nicht eingehalten werden, sollte man die Suche abbrechen und über die Funktion Cache melden, die in der oberen Buttonleiste eines jeden Caches zu finden ist, an Opencaching.de melden. Wenn man hier weitersucht, kann man mit etwas Pech genau DERjenige sein, der erwischt und bestraft wird …

Wälder

Auch jeder Wald hat einen Eigentümer, der über seine Nutzung mitentscheiden kann. Wälder sind in der Regel nicht eingefriedet, und es gibt z. B. in Deutschland ein Betretungsrecht. Ungeachtet dessen kann jeder Waldbesitzer in seinem eigenen Wald bestimmte Verbote erlassen, auch ein Geocachingverbot. Sollte dies der Fall sein, würden wir hier wiederum Hausfriedensbruch begehen.

Bei Wäldern ist es oft kaum möglich, den Besitzer herauszufinden um vorher um Erlaubnis zu fragen, auch wenn dies streng genommen nötig ist. Daher ist es besonders wichtig, dass jeder Cache einen Hinweis für Zufallsfinder enthält. Dieser sollte nicht nur über den Zweck des Behälters aufklären, sondern muss entsprechend den Opencaching.de-Nutzungsbedingungen auch eine Kontaktmöglichkeit mit dem Owner aufzeigen, an den sich der Grundstücksbesitzer wenden kann, wenn er den Cache entfernt haben möchte, z. B. eine E-Mail-Adresse und/oder eine Mobiltelefonnummer. (Diese Angabe ist im Übrigen für alle Caches verpflichtend, nicht nur für solche im Wald.)

Grundsätzlich gilt

Sollte sich ein Grundstücksbesitzer an einen Owner wenden und ihm um Entfernung eines Caches bitten, ist dem selbstverständlich sofort Folge zu leisten, denn anderenfalls (mit der Bitte hat der Besitzer ein Verbot erteilt) handelt es sich um Hausfriedensbruch, mit allen seinen möglichen Konsequenzen.

Anmerkungen

  1. Die Begriffe „Grundeigentum“ und „Grundbesitz“ werden in der Umgangssprache oft synonym gebraucht. Im Folgenden ist mit beidem immer – im juristischen Sinne – Eigentum gemeint.
  2. Das Betretungsrecht wird in Deutschland bundesweit durch Naturschutzgesetz, Waldgesetz und Wasserhaushaltsgesetz geregelt. Zusätzlich kann es Landesgesetze geben.



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